Rechte hebräischer Sklaven
Sklavengesetz (nach sechs Jahren frei)
Sklave mit oder ohne Frau
Sklave mit Frau vom Herrn - die Kinder gehören dem Herrn -
Sklave der frei sein will bekommt Pfriem ins Ohr
Töchter gekauft dürfen nicht freigelassen werden; wenn doch, so ist sie auszulösen, aber nicht fremdvölkisch
Wenn die Sklavin für seinen Sohn bestimmt ist, so geschieht eheliches Recht. Nimmt er sich noch eine andere, so muss die erste Wohnung, Kleidung und eheliches Recht bekommen.
Vergehen gegen Leib und Leben
Totschlag gegen Tod begleichen
Hinterlist gegen Tod begleichen
Tod Vater oder Mutter gegen Tod begleichen
Menschenraub gegen Tod begleichen
Vater oder Mutter flucht gegen Tod begleichen
Schläge mit Dauerschaden wird mit
Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand
Fuß um Fuß, Brandmal um Brandmal, Beule um Beule,
Wunde um Wunde
Leibliches Vergehen mit Schlägen
= Bezahlen des Verstümmelten
Wenn ein Rind einen Mann oder Frau stößt, dass sie sterben, soll man
das Rind steinigen. Besitzer eines Rindes, das stößt und von Besitzer
gesehen wird, wie es tötet - der soll sterben. Bei Sklaven dreißig Lot Silber.
Wer eine Zisterne gräbt und sie nicht zudeckt, so dass es Fallgrube
wird, soll bezahlen.
Wer ein Rind oder Schaf stiehlt, so fünffach gleichsame dafür bezahlen,
bei Schafen vierfach